Kultur & Bahn e.V.
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Satzung 

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen Kultur & Bahn e V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.


(2)Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.


(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.


(2)Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § § 51 ff. der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die Präsentation von darstellender und bildender Kunst, von Literatur und Musik durch Veranstaltungen in Bahnhöfen oder anderen ähnlich öffentlich zugänglichen Räumen entwickelt, plant und durchführt. Die genannten Lokationen sind Visitenkarten sowohl der Kommunen als auch der Bahn. Insofern sind sie in besonderer Weise für den gesellschaftlichen Diskurs von Kunst und Kultur geeignet.


(3) Darüber hinaus hat sich der Verein die Förderung junger Künstler und Schriftsteller zum Ziel gesetzt, indem er ihnen eine Plattform öffentlicher Darstellung bietet.


(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft


(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in den sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Für die Aufnahme ist eine 3/4-Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Gegen eine Ablehnungsentscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.


(2)Der Verein kann neben den ordentlichen auch fördernde sowie Ehrenmitglieder haben.
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Institutionen werden, die ein Interesse an der Förderung von Kultur haben und die die im § 2 beschriebenen Anliegen des Vereins zu unterstützen bereit sind.
Fördermitglieder können Institutionen, Unternehmen sowie volljährige natürliche Personen werden, die aufgrund ihrer Betätigung ein Interesse an kulturellen Veranstaltungen in Bahnhöfen oder bahnaffinen Räumen haben.
Ehrenmitglieder können volljährige natürliche Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins in besonderer Weise engagieren und dadurch besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung den zu Ehrenden angetragen und mit dessen schriftlicher Einverständniserklärung wirksam.


(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand; Ehrenmitglieder können die Mitgliedschaft jederzeit beenden;
aa) bei natürlichen Personen durch Tod;
ab) bei Vereinen, Verbänden und Institutionen durch Auflösung;
b) durch Ausschluss, auf Beschluss durch die Mitgliederversammlung, nach Vorschlag des Vorstandes. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt, z. B. durch Verzug bei der Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung oder wiederholter unpünktlicher Beitragszahlung.

§ 4
Mitgliedsbeiträge


(1) Der Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln sowie Spenden finanziert.


(2) Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus, spätestens bis 31.12. des Vorjahres zu entrichten.


(3) Die Höhe der Beiträge und sonstige Einzelheiten des Beitragswesens, z. B. Art und Weise der Entrichtung, legt die Mitgliederversammlung fest. Für fördernde Mitglieder können höhere Beiträge als für ordentliche Mitglieder festgelegt werden. Bei den fördernden Mitgliedern können für natürliche Personen niedrigere Beiträge als für Vereine, Verbände und Institutionen bestimmt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5
Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c)der Förderkreis
d)der Beirat


(2) Zur Unterstützung des Vorstandes können Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

§ 6
Die Mitgliederversammlung


(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn
a) das Interesse es erfordert oder
b) es von einem Drittel der Zahl aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über Mitgliederversammlungen entsprechend.


(2) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Vereine, Verbände oder Institutionen als ordentliche Mitglieder werden dabei durch einen von ihnen entsandten Vertreter repräsentiert.
Fördernde und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Sitzungen und Beratungen der Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.


(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins in allen seinen Aufgabenbereichen. Sie ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes sowie des Finanzberichtes des Vorstandes, zu welchem der Förderkreis (FK) zu hören ist;
b) die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes;
c) die Genehmigung des vom Vorstand und im Benehmen mit dem Förderkreis aufgestellten Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr und des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses nach Ende des Geschäftsjahres;
d) Satzungsänderungen, die der Zustimmung von 2/3 der Zahl aller Mitglieder bedürfen.


(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; es kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung oder der Versammlungsleiter lassen anderes zu.


(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.


(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung mit Tagesordnungspunkten
- die gestellten Anträge
- das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- und Neinstimmen sowie Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen)
- Art der Abstimmung
Ein Antrag, der eine Satzungsänderung (Zweckänderung) betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 7
Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern, dem Kassenwart sowie weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden wird vom Sprecher des Förderkreises wahrgenommen (vergl. § 8).


(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden bestimmt eine außerordentliche Mitgliederversammlung die Nachfolge. Aus der Mitte des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung der Vorsitzende bestimmt.


(3) Der Verein wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei seiner Sitzung anwesend sind.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das lebensälteste anwesende Vorstandsmitglied, leitet die Sitzung des Vorstandes.


(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

§ 8
Der Förderkreis


(1) Die Fördermitglieder bilden den Förderkreis. Der Förderkreis wird für die Dauer von zwei Jahren in einer Versammlung der fördernden Mitglieder oder von diesen im schriftlichen Verfahren gewählt. Die Mitglieder des Förderkreises bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Förderkreises im Amt.


(2) Der Förderkreis wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der Förderkreis hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere der Finanzplanung, zu beraten.


(3) Einmal im Jahr muss eine Sitzung des Förderkreises stattfinden. An den Sitzungen des Förderkreises nehmen die Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme teil. Der Sprecher des Förderkreises kann weitere Sitzungen einberufen.


(4) Für die Beschlussfassung des Förderkreises gelten die Bestimmungen bei der Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 9
Der Beirat


(1) Der Vorstand wird in seiner satzungsgemäßen Arbeit durch einen Beirat kompetenter Persönlichkeiten aus Politik und Gesellschaft, den Medien, den Künsten, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie der Deutsche Bahn AG begleitend beraten. Die Beiräte vertreten die kulturellen und gesellschaftlichen Interessen, die dem Vereinszweck entsprechend zum Tragen gebracht werden sollen.


(2) Die Mitglieder des Beirates werden mit einfachem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes für unbestimmte Zeit gewählt.


(3) Ein Vorstandsmitglied wird zum Koordinator des Beirats ernannt.

§ 10
Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Zahl aller Mitglieder beschlossen werden.


(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Frankfurt am Main, die es zweckgebunden zur Durchführung kultureller Aktivitäten zu verwenden hat.


(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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